
Versammlung & Beschlüsse
Beschlüsse, die Bestand haben.
Die Eigentümerversammlung ist das Herz jeder WEG – und ihre größte Fehlerquelle. Ob ein Beschluss später Bestand hat, entscheidet sich meist schon bei der Einladung: Textform, drei Wochen Frist, vollständige Tagesordnung (§ 24 Abs. 4 WEG). Das Portal führt Sie so durch die Versammlung, dass am Ende alles sauber dokumentiert ist.
Vorbereitung
Einladung, Tagesordnung, Beschlussvorlagen
Eine Versammlung beginnt lange vor dem Termin: Tagesordnung aufstellen, Unterlagen zusammenstellen, fristgerecht einladen. Das gilt auch für die Eigentümerversammlung ohne externen Verwalter – lädt bei Ihnen ein Miteigentümer als bestellter Verwalter ein, führt ihn das Portal durch Fristen und Form. Sie legen die Versammlung mit allen Tagesordnungspunkten an; Vorlagen wie der Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung hängen automatisch mit den richtigen Zahlen daran.
Auch die Miteigentümer werden einbezogen: Wer ein Anliegen hat – vom Fahrradkeller bis zur Ladestation – reicht es vorab digital ein, damit es auf die Tagesordnung kommt statt in der Kaffeepause unterzugehen.
- Versammlung mit Datum, Ort und Tagesordnungspunkten anlegen
- Beschlussvorlagen aus dem Portal übernehmen – z. B. den Wirtschaftsplan
- Eigentümer können vorab eigene Anträge und Anliegen einreichen
Eigentümerversammlung · 12.03.
AnwesenheitDurchführung
Anwesenheit, Vertretung und Abstimmung nach Ihrem Stimmprinzip
Während der Versammlung halten Sie fest, wer anwesend und wer vertreten ist – der Vermerk geht so ins Protokoll ein. Bei jeder Abstimmung zählen Sie Ja, Nein und Enthaltung, und das System gewichtet die Stimmen nach dem Prinzip, das in Ihrer Gemeinschaft gilt: Gesetzlicher Regelfall ist das Kopfprinzip – eine Stimme je Eigentümer (§ 25 WEG). Sieht Ihre Gemeinschaftsordnung stattdessen Miteigentumsanteile (Wertprinzip) oder eine Stimme je Einheit (Objektprinzip) vor, rechnet das Portal genau danach – auch bei Mehrheiten, die zusätzlich auf die MEA schauen, etwa der doppelt qualifizierten nach § 21 WEG.
- Anwesenheit und Vertretung als Vermerk fürs Protokoll festhalten
- Stimmgewichte nach dem Prinzip Ihrer Gemeinschaft: Kopf, MEA oder Objekt
- Angenommen oder abgelehnt: das Ergebnis wird direkt festgehalten
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Stimmprinzip: MEADokumentation
Die Beschluss-Sammlung: das Gedächtnis Ihrer WEG
WEGs sind gesetzlich verpflichtet, eine Beschluss-Sammlung zu führen – in der Praxis ist sie oft ein verschollener Ordner im Keller des früheren Verwalters. Im Portal entsteht sie nebenbei: Jeder gefasste Beschluss wird automatisch mit Datum, Tagesordnungspunkt und Ergebnis abgelegt und bleibt dauerhaft auffindbar.
Das zahlt sich spätestens beim Wohnungsverkauf aus, wenn Käufer oder Notar die Beschlusslage sehen wollen – ein Klick statt einer Suchaktion.
- Jeder Beschluss dauerhaft dokumentiert – mit Versammlung, TOP und Ergebnis
- Für alle Eigentümer jederzeit einsehbar, auch für später hinzukommende Käufer
- Protokolle und Unterlagen direkt an der Versammlung abgelegt
Eigentümerversammlung · 12.03.
AnwesenheitVerwaltungsbeirat & Anträge
Vier Augen auf Plan und Abrechnung – im Portal statt per E-Mail
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit seiner Stellungnahme versehen werden, bevor die Versammlung darüber beschließt (§ 29 Abs. 2 WEG). In der Praxis scheitert das oft an der Logistik: Wer hat welche Fassung, und wann?
Im Portal sieht der Beirat genau die beschlussreifen Unterlagen und hinterlegt sein Prüfergebnis direkt daran. Wer später wissen will, ob geprüft wurde, sieht es am Dokument – nicht in einem alten E-Mail-Verlauf.
- Beiratsmitglieder haben einen eigenen Bereich mit Aufgaben und Notizen
- Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung werden dort geprüft und mit einem Vermerk versehen
- Ergebnis: „geprüft“ oder „mit Anmerkungen“ – nachvollziehbar für die ganze Gemeinschaft
- Eigentümer stellen Anträge zur Tagesordnung, statt Rundmails zu schreiben
Interner Verwalter
führt Bücher & Versammlung
Eigentümer
Abrechnungen, Beschlüsse, Statistiken
Beirat
prüft Abrechnung & Belege
Mieter
meldet Schäden, liest Aushänge
Häufige Fragen zur Eigentümerversammlung
Vier Punkte entscheiden darüber, ob ein Beschluss später Bestand hat – Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Umlaufbeschluss und Vollmacht. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wie lange vorher müssen wir zur Versammlung einladen?+
Mindestens drei Wochen, in Textform und mit vollständiger Tagesordnung (§ 24 Abs. 4 WEG) – eine kürzere Frist ist nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig. Im Portal rechnet ein Fristenrechner mit: Liegt der Termin zu nah, warnt er, bevor die Einladung herausgeht. Das ist der häufigste Grund, aus dem ein Beschluss später angefochten wird.
Ist unsere Versammlung beschlussfähig, wenn nur wenige kommen?+
Ja. Das frühere Quorum – mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile – ist mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 entfallen. Seither ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, gleich wie viele Eigentümer erscheinen. Eine Versammlung mangels Beteiligung abzusagen, ist also nicht nötig.
Können wir auch ohne Versammlung beschließen?+
Ja, als Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG in Textform. Der Regelfall ist dabei Allstimmigkeit: Alle Eigentümer müssen zustimmen, wer nicht antwortet, blockiert. Die Gemeinschaft kann für einen einzelnen Gegenstand vorher beschließen, dass eine geringere Mehrheit genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG). Das Portal ist deshalb auf Allstimmigkeit voreingestellt und weist darauf hin, sobald jemand davon abweicht.
Was gilt für Vollmachten, wenn jemand nicht kommen kann?+
Wer verhindert ist, kann sich vertreten lassen; die Vollmacht braucht dafür Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Ihre Gemeinschaftsordnung kann den Kreis der Bevollmächtigten einschränken – häufig auf andere Miteigentümer, Ehegatten oder den Verwalter. Wer für wen aufgetreten ist, halten Sie im Portal im Anwesenheits- und Vertretungsvermerk fest; er wird Teil des Protokolls.
Dürfen Eigentümer online teilnehmen?+
Die Versammlung kann per Beschluss zulassen, dass Eigentümer online teilnehmen (§ 23 Abs. 1a WEG). Das Portal nimmt den Zuschaltungs-Link in die Einladung auf und hält die Online-Teilnahme im Anwesenheitsvermerk fest. Die Videokonferenz selbst und die Abstimmung laufen bewusst außerhalb: Das Portal ist kein Konferenzdienst, und eine Live-Abstimmung, deren Technik im entscheidenden Moment klemmt, macht den Beschluss angreifbar.
Die nächste Versammlung souverän leiten
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