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Versammlung

Vollmacht für die Eigentümerversammlung: Form, Grenzen und Muster

Stand 09.10.2026 8 Minuten Lesezeit Geprüft von der Redaktion wegportal24 am 09.10.2026
KI-generiertes Titelbild: Vollmacht für die Eigentümerversammlung: Form, Grenzen und Muster

Auf einen Blick

Wer an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen kann, darf sich vertreten lassen. Die Vollmacht für die Eigentümerversammlung braucht seit der WEG-Reform nur noch Textform (§ 25 Abs. 3 WEG): Eine E-Mail oder eine eingescannte Erklärung genügt, eine Unterschrift im Original verlangt das Gesetz nicht. Wen ein Eigentümer bevollmächtigen darf, kann die Gemeinschaftsordnung allerdings einschränken. Mit Weisungen legt er fest, wie sein Vertreter abstimmt.

Inhalt
  1. Wer sich vertreten lassen darf
  2. Form: Textform statt Unterschrift
  3. Grenzen in der Gemeinschaftsordnung
  4. Weisungen an den Vertreter
  5. Untervollmacht
  6. Verwalter oder Beirat als Vertreter
  7. Muster: Vollmacht mit Weisungen
  8. Was der Versammlungsleiter prüft
  9. Vollmachten in wegportal24

Eine Vollmacht ist schnell geschrieben, aber eine fehlerhafte kostet Stimmen. Lässt der Versammlungsleiter einen Vertreter zu Unrecht zu oder weist er ihn zu Unrecht ab, kann ein Beschluss anfechtbar werden, wenn die Stimme den Ausschlag gegeben haben kann. Dieser Artikel zeigt, welche Form gilt, welche Grenzen die Gemeinschaftsordnung setzen darf und wie ein Muster aussieht, das in der Versammlung hält.

Wer sich vertreten lassen darf

Jeder Eigentümer kann sein Stimmrecht durch einen anderen ausüben lassen. Das Wohnungseigentumsgesetz setzt das voraus und regelt nur die Form (§ 25 Abs. 3 WEG); im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB). Ohne besondere Klausel in der Gemeinschaftsordnung darf das jede Person sein: ein Miteigentümer, ein Angehöriger, ein Mieter oder ein Bekannter.

Gehört eine Wohnung mehreren, etwa einem Ehepaar, haben sie zusammen eine Stimme und können sie nur einheitlich abgeben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 WEG). Kommt nur einer von beiden, braucht er für eine wirksame Stimmabgabe in der Regel eine Vollmacht des anderen. Viele Gemeinschaften handhaben das großzügig. Bei knappen Mehrheiten sollte die Vollmacht trotzdem vorliegen.

Für eine Gesellschaft, der eine Wohnung gehört, handelt ihr gesetzlicher Vertreter, etwa der Geschäftsführer. Schickt sie einen Mitarbeiter, braucht er eine Vollmacht.

Form: Textform statt Unterschrift

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt: „Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform“ (§ 25 Abs. 3 WEG). Textform heißt nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Das erfüllen

  • eine E-Mail,
  • ein Foto oder ein Scan einer unterschriebenen Vollmacht,
  • eine Nachricht im Messenger, sofern sie nicht von selbst gelöscht wird,
  • ein Brief oder ein Fax.

Nicht ausreichend sind ein Anruf, eine mündliche Zusage im Treppenhaus oder eine Sprachnachricht. Eine solche Vollmacht ist ungültig, die Stimme des Vertreters zählt nicht.

Ältere Gemeinschaftsordnungen verlangen oft eine schriftliche Vollmacht, also mit eigenhändiger Unterschrift. Für Vereinbarungen aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2020 bestimmt § 47 WEG, dass das neue Recht in der Regel trotzdem gilt. Ob eine solche Schriftform-Klausel die Textform im Einzelfall verdrängt, ist in der Fachliteratur umstritten. Wer sichergehen will, unterschreibt die Vollmacht und gibt dem Vertreter das Original mit.

Grenzen in der Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung darf den Kreis der Vertreter beschränken. Typisch ist eine Vertreterklausel: Vertreten lassen darf sich ein Eigentümer nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter. Solche Klauseln hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich für wirksam gehalten (BGH, Beschluss vom 29.01.1993, V ZB 24/92). Sie sollen verhindern, dass Fremde in der Versammlung über Angelegenheiten der Gemeinschaft mitreden.

Zwei Folgen sollten Sie kennen:

  1. Ein nicht zugelassener Vertreter darf nicht abstimmen. Lässt der Versammlungsleiter ihn trotzdem zu und hängt das Ergebnis an seiner Stimme, ist der Beschluss anfechtbar. Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben werden (§ 45 WEG).
  2. Juristische Personen sind von einer solchen Klausel nicht ausgeschlossen. Sie dürfen sich nach dem BGH auch durch eigene Mitarbeiter vertreten lassen, obwohl die Klausel nur Ehegatten, Eigentümer und Verwalter nennt (BGH, Urteil vom 27.06.2019, V ZR 250/18).

Lesen Sie deshalb vor jeder Versammlung nach, was Ihre Gemeinschaftsordnung zur Vertretung sagt. Steht dort nichts, gilt allein die Textform.

Weisungen an den Vertreter

Eine Vollmacht kann allgemein sein („stimme nach eigenem Ermessen ab“) oder Weisungen für einzelne Tagesordnungspunkte enthalten. Wichtig ist, wo die Weisung steht:

  • In der Vollmacht selbst: Dann ist die Vertretungsmacht auf diese Weisung beschränkt. Stimmt der Vertreter anders ab, handelt er ohne Vertretungsmacht.
  • Nur im Begleitschreiben oder mündlich: Dann bindet die Weisung den Vertreter nur gegenüber dem Eigentümer. Die Stimme zählt so, wie er sie abgibt, auch wenn sie der Absprache widerspricht.

Wer sichergehen will, schreibt die Weisungen deshalb in die Vollmacht. Die Tagesordnung muss dafür jeden Beschlussgegenstand benennen, das verlangt das Gesetz ohnehin (§ 23 Abs. 2 WEG). Für Punkte, die erst in der Versammlung aufkommen, etwa Geschäftsordnungsanträge, hilft eine Auffangregel: „Im Übrigen nach eigenem Ermessen“ oder „im Übrigen Enthaltung“.

Untervollmacht

Kann der Vertreter selbst nicht kommen, darf er die Vollmacht weitergeben, wenn die Vollmacht das erlaubt oder sich das aus ihr ergibt. Auch die Untervollmacht braucht Textform, und auch der Unterbevollmächtigte muss zu den Personen gehören, die die Gemeinschaftsordnung als Vertreter zulässt.

Der Versammlungsleiter muss die Kette nachvollziehen können: Vollmacht des Eigentümers an A, Untervollmacht von A an B. Fehlt ein Glied, darf B nicht für den Eigentümer abstimmen. Schließen Sie eine Untervollmacht ausdrücklich aus, wenn Sie nur einer bestimmten Person vertrauen.

Verwalter oder Beirat als Vertreter

Viele Eigentümer bevollmächtigen den Verwalter oder ein Mitglied des Verwaltungsbeirats. Das ist zulässig und in kleinen Gemeinschaften oft der einfachste Weg, weil diese Personen ohnehin anwesend sind.

Eine Grenze setzt das Stimmverbot: Ein Wohnungseigentümer darf nicht mitstimmen, wenn es um ein Rechtsgeschäft der Gemeinschaft mit ihm geht, um einen Rechtsstreit gegen ihn oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig verurteilt ist (§ 25 Abs. 4 WEG). In der Selbstverwaltung ist der Verwalter meist selbst Miteigentümer. Über seine eigene Entlastung darf er nicht abstimmen. Bei seinem Vertrag und seiner Vergütung ist umstritten, wie weit das Stimmverbot reicht. Für die Stimmen, die er als Vertreter anderer hält, gilt nach überwiegender Ansicht dasselbe wie für seine eigene. Geht es um Vertrag, Vergütung oder Entlastung des Verwalters, geben Sie Ihre Vollmacht deshalb besser einer anderen Person.

Mehr zur Rolle des Beirats lesen Sie im Artikel über den Verwaltungsbeirat.

Muster: Vollmacht zur Eigentümerversammlung mit Weisungen

Vollmacht
Ich, [Vorname Name], Eigentümer/in der Wohnung Nr. [x] in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Anschrift], bevollmächtige
Frau/Herrn [Vorname Name], [Anschrift],
mich in der Eigentümerversammlung am [Datum] in [Ort] zu vertreten und mein Stimmrecht auszuüben.

Weisungen zur Tagesordnung vom [Datum der Einladung]:
TOP [2]: Ja · TOP [3]: Nein · TOP [4]: Enthaltung · übrige Punkte: nach eigenem Ermessen.

Untervollmacht ist [zulässig / ausgeschlossen].

[Ort], [Datum] – [Vorname Name] (Unterschrift oder, bei Versand per E-Mail, Name in Druckbuchstaben)

Schicken Sie die Vollmacht vor der Versammlung als E-Mail an den Einladenden und geben Sie Ihrem Vertreter eine Kopie mit. Dann liegt sie dem Versammlungsleiter in jedem Fall vor.

Was der Versammlungsleiter prüft

Den Vorsitz führt der Verwalter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG). Er prüft vor der ersten Abstimmung:

  1. Liegt für jeden Vertreter eine Vollmacht in Textform vor, und ist der Vollmachtgeber erkennbar?
  2. Gilt sie für diese Versammlung oder allgemein für Versammlungen der Gemeinschaft?
  3. Lässt die Gemeinschaftsordnung diesen Vertreter zu?
  4. Gibt es Weisungen in der Vollmacht, und bei Untervollmacht die vollständige Kette?
  5. Hat der Eigentümer die Vollmacht widerrufen oder ist er selbst erschienen?

Legt ein Vertreter keine Vollmacht vor, darf der Versammlungsleiter seine Stimmabgabe unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). Vermerken Sie im Protokoll, wer wen vertreten hat, und nehmen Sie die Vollmachten zu den Versammlungsunterlagen. Das Protokoll der Versammlung muss den Ablauf ohnehin nachvollziehbar festhalten.

In der Praxis

Vollmachten in wegportal24

wegportal24 führt Vollmachten nicht als eigene Datensätze. Wer wen vertreten hat, tragen Sie im Feld „Anwesenheit / Vertretung (fürs Protokoll)“ der Versammlung ein, und der Vermerk erscheint im Protokoll, das das Portal als PDF erstellt und in den Dokumenten ablegt. Stimmen, die ein Vertreter in der Versammlung abgegeben hat, tragen Sie beim Beschluss nach. Sie sind dann als „stellvertretend eingetragen“ gekennzeichnet, auf Wunsch mit hochgeladenem Nachweis. Das Portal zählt nach dem Stimmprinzip Ihrer Gemeinschaft und berücksichtigt das Stimmverbot nach § 25 Abs. 4 WEG. Die Einladung prüft es gegen die Drei-Wochen-Frist.

→ Funktion: Anwesenheit & Abstimmung · Einladung & Tagesordnung · Kostenlos starten

Häufige Fragen

Reicht eine WhatsApp-Nachricht als Vollmacht?

Ja, wenn aus der Nachricht hervorgeht, wer wen für welche Versammlung bevollmächtigt, und sie dauerhaft gespeichert bleibt. Selbstlöschende Nachrichten erfüllen die Textform nicht. Praktischer ist eine E-Mail an den Einladenden, weil sie dem Versammlungsleiter direkt vorliegt.

Kann ich eine Vollmacht widerrufen?

Ja, jederzeit (§ 168 Satz 2 BGB). Teilen Sie den Widerruf dem Vertreter und dem Einladenden mit. Erscheinen Sie selbst zur Versammlung, stimmen Sie selbst ab.

Darf mein Mieter mich vertreten?

Wenn die Gemeinschaftsordnung den Kreis der Vertreter nicht beschränkt, ja. Enthält sie eine Vertreterklausel, die nur Ehegatten, Miteigentümer und den Verwalter zulässt, darf der Mieter nicht abstimmen.

Gilt eine Vollmacht auch für die nächste Versammlung?

Nur, wenn sie das sagt. Eine Dauervollmacht für alle Versammlungen ist möglich, birgt aber das Risiko, dass jemand über Punkte abstimmt, die Sie noch gar nicht kennen. Besser ist eine Vollmacht je Versammlung mit Weisungen zur Tagesordnung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wer Sie vertreten darf, regelt im Einzelfall Ihre Gemeinschaftsordnung. Stand: 09.10.2026.

Rechtsgrundlagen: §§ 23, 24, 25, 45, 47 WEG · §§ 126b, 164, 168, 174 BGB · BGH V ZB 24/92 (29.01.1993) · BGH V ZR 250/18 (27.06.2019)

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