Auf einen Blick
Auch bei Selbstverwaltung braucht die WEG ein eigenes Konto, und zwar auf den Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft ist rechtsfähig und kann selbst Kontoinhaberin sein (§ 9a Abs. 1 WEG). Ein Privatkonto eines Eigentümers ist dafür ungeeignet. Für die Eröffnung verlangen Banken meist Teilungserklärung, Eigentümerliste und den Beschluss über den Verwalter, ohne Verwalter eine Vollmacht aller Eigentümer. Wer zeichnen darf und ab welchem Betrag zwei Freigaben nötig sind, legt die Gemeinschaft per Beschluss fest.
Inhalt
Das WEG-Konto bei Selbstverwaltung ist der Punkt, an dem viele kleine Gemeinschaften improvisieren. Das Hausgeld landet auf dem Konto des Eigentümers, der sich kümmert, und alle vertrauen ihm. Das geht gut, bis jemand stirbt, sich trennt oder Schulden hat. Dieser Artikel zeigt, wie die Kontoeröffnung abläuft, welche Banken WEG-Konten anbieten und wie ein Muster-Beschluss dafür aussieht.
Warum ein Konto der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG). Hausgeld, Rücklage und alle Zahlungen an Handwerker und Versorger sind ihr Vermögen, das Gesetz nennt es Gemeinschaftsvermögen (§ 9a Abs. 3 WEG). Ein Konto auf ihren Namen trennt dieses Geld sauber vom Vermögen der einzelnen Eigentümer.
Liegt das Geld dagegen auf einem Privatkonto, gehört das Guthaben rechtlich dem Kontoinhaber. Daraus folgen handfeste Risiken:
- Pfändung: Gläubiger des Kontoinhabers können auf das Guthaben zugreifen, auch auf die Rücklage.
- Tod oder Trennung: Das Konto fällt in den Nachlass oder wird Teil einer Vermögensauseinandersetzung. Die Gemeinschaft muss ihr Geld dann erst herausverlangen.
- Nachweis: Bei der Jahresabrechnung lassen sich private und gemeinschaftliche Buchungen schlecht trennen, und jede Prüfung wird mühsam.
Die Bezeichnung des Kontos folgt dem Gesetz: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“, gefolgt von der Anschrift des Grundstücks (§ 9a Abs. 1 Satz 3 WEG), zum Beispiel „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Lindenstraße 4, 12345 Musterstadt“.
Wer das Konto eröffnet
Nach außen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Ist ein Miteigentümer zum Verwalter bestellt, eröffnet er das Konto im Namen der Gemeinschaft. Die Bank verlangt dann den Nachweis seiner Bestellung.
Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Dann müssen grundsätzlich alle die Kontoeröffnung mittragen, praktisch über eine Vollmacht aller Eigentümer an einen von ihnen. Das ist einer der Gründe, warum viele kleine Gemeinschaften einen Miteigentümer zum Verwalter bestellen. Mehr dazu im Artikel WEG ohne Verwalter.
Welche Unterlagen Banken verlangen
Jede Bank hat ihre eigene Liste. Aus den Angaben der Banken ergibt sich dieser übliche Satz:
- Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, damit die Bank die Gemeinschaft identifizieren kann,
- Eigentümerliste mit Namen und Anschriften,
- Protokoll der Versammlung, in der der Verwalter bestellt wurde, unterschrieben nach § 24 Abs. 6 WEG,
- ohne Verwalter: Vollmacht oder Umlaufbeschluss aller Eigentümer, der eine Person zur Kontoeröffnung ermächtigt,
- Ausweis der Personen, die über das Konto verfügen sollen,
- gelegentlich ein aktueller Grundbuchauszug.
Die Sparkasse Heidelberg etwa nennt auf ihrer Seite zur Wohnungseigentümergemeinschaft wahlweise Verwaltervertrag, Protokoll mit Wahl des Verwalters oder Umlaufbeschluss beziehungsweise Vollmacht aller Eigentümer, dazu Ausweise der Verfügungsberechtigten. Fragen Sie vor dem Termin nach der aktuellen Liste Ihrer Bank.
Welche Banken WEG-Konten anbieten
Nicht jede Bank führt Konten für selbstverwaltete Gemeinschaften. Belegen lässt sich:
- Die BfW – Bank für Wohnungswirtschaft betreut nach eigener Aussage ausschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften und eröffnet Konten auch für selbstverwaltete WEGs. Sie verlangt Teilungserklärung, Eigentümerliste und das unterschriebene Protokoll mit der Bestellung des internen Verwalters, ohne internen Verwalter eine Vollmacht (Interview im Magazin von wohnen im eigentum, 02.06.2026).
- Die Sparkasse Heidelberg führt WEG-Girokonten und nennt den Umlaufbeschluss oder die Vollmacht aller Eigentümer als Nachweis, also den Fall ohne externen Verwalter.
- Manche WEG-Konten richten sich ausdrücklich an gewerbliche Verwaltungen. Die Volksbank BRAWO etwa verlangt für ihr WEG-Konto einen Verwaltungsnachweis per Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug.
Fragen Sie deshalb zuerst bei Ihrer Hausbank, ob sie Konten für selbstverwaltete Gemeinschaften eröffnet, und lassen Sie sich die Bedingungen schriftlich geben. Die Kontoführungsgebühren sind Kosten der Verwaltung und werden auf alle Eigentümer verteilt (§ 16 Abs. 2 WEG).
Vier-Augen-Prinzip und Vollmachten
Das Gesetz schreibt kein Vier-Augen-Prinzip vor. In der Selbstverwaltung schützt es aber beide Seiten: die Gemeinschaft vor Fehlern und Missbrauch, den Verwalter vor jedem Verdacht. Bewährt haben sich drei Bausteine:
- Gemeinsame Verfügung ab einem Betrag: Bis zu einer Grenze verfügt der Verwalter allein, darüber nur gemeinsam mit einem zweiten Berechtigten, etwa dem Beiratsvorsitzenden. Fragen Sie die Bank, ob sie das als gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung oder als zweite Freigabe im Onlinebanking abbilden kann.
- Vertretung im Notfall: Ein zweiter Eigentümer erhält eine Kontovollmacht, damit Zahlungen weiterlaufen, wenn der Verwalter krank oder im Urlaub ist.
- Laufende Kontrolle: Die Kontoauszüge gehen regelmäßig an den Beirat. Jeder Eigentümer hat ohnehin ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG).
Endet das Amt des Verwalters, ändern Sie die Vollmachten bei der Bank sofort und lassen sich die Zugangsdaten herausgeben.
Girokonto und Rücklagenkonto
Für die laufenden Zahlungen genügt ein Girokonto. Die Erhaltungsrücklage lässt sich auf einem eigenen Konto führen, ebenfalls auf den Namen der Gemeinschaft. Das hat zwei Vorteile: Die Rücklage ist im Vermögensbericht auf einen Blick belegt (§ 28 Abs. 4 WEG), und sie wird nicht versehentlich für laufende Kosten ausgegeben. Wie hoch sie sein sollte, steht im Artikel zur Erhaltungsrücklage.
Legen Sie die Rücklage so an, dass sie sicher und bei Bedarf verfügbar ist, etwa als Tagesgeld. Riskante Anlagen passen nicht zu einem Geld, das für die nächste Dachsanierung bereitstehen muss.
Muster: Beschluss zur Eröffnung eines WEG-Kontos
TOP 4 – Konten der Gemeinschaft
Die Eigentümer beschließen, bei der [Bank] ein Girokonto und ein Tagesgeldkonto für die Erhaltungsrücklage auf den Namen der „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Anschrift]“ zu eröffnen. Die Verwalterin / der Verwalter [Name] wird ermächtigt, die Konten zu eröffnen. Verfügungsberechtigt sind die Verwalterin / der Verwalter allein bis zu [Betrag] € je Zahlung, darüber nur gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats [Name]. Frau/Herr [Name] erhält eine Kontovollmacht für den Vertretungsfall. Die Kontoauszüge werden dem Verwaltungsbeirat monatlich zur Verfügung gestellt. Das bisherige Konto [Kontoinhaber, IBAN] wird nach Umstellung aller Daueraufträge und Lastschriften aufgelöst und das Guthaben auf das neue Girokonto überwiesen.
Ohne Verwalter ersetzen Sie den zweiten Satz: „Die Eigentümer bevollmächtigen Frau/Herrn [Name], die Konten im Namen der Gemeinschaft zu eröffnen.“ Lassen Sie die Vollmacht von allen Eigentümern unterschreiben, damit die Bank sie akzeptiert.
In der Praxis
Konten in wegportal24
wegportal24 ist keine Bank und hat keine Bankanbindung. Die Umsätze Ihres WEG-Kontos lesen Sie als Datei ein: CSV, MT940 oder CAMT.053, wie sie das Onlinebanking ausgibt. Das Portal schlägt zu jeder Zahlung die Einheit oder Kostenart vor, Sie bestätigen. Girokonto, Rücklagenkonto und Verrechnungskonten führen Sie getrennt mit Saldo, und zum Jahresende gleicht das Portal den Saldo mit dem Endstand Ihres Kontoauszugs ab. Für den Hausgeldeinzug erzeugt es eine SEPA-Lastschriftdatei zum Hochladen ins Onlinebanking. Eine Freigabe nach dem Vier-Augen-Prinzip für einzelne Zahlungen bildet das Portal nicht ab, die richten Sie bei der Bank ein. Der Beirat setzt seinen Prüfvermerk an Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, und jeder Eigentümer sieht den Vermögensbericht.
Häufige Fragen
Darf das Hausgeld übergangsweise auf mein Privatkonto?
Davon ist abzuraten. Das Geld gehört der Gemeinschaft, auf einem Privatkonto ist es aber rechtlich Ihr Guthaben und für Ihre Gläubiger erreichbar. Eröffnen Sie das WEG-Konto, bevor die ersten Zahlungen fließen, und stellen Sie Daueraufträge und Lastschriften direkt um.
Brauchen wir zwei Konten?
Vorgeschrieben ist es nicht. Ein getrenntes Rücklagenkonto macht die Rücklage aber sichtbar und schützt sie vor versehentlichen Ausgaben. Bei sehr kleinen Gemeinschaften genügt ein Konto, wenn die Buchhaltung die Rücklage getrennt ausweist.
Wer darf die Kontoauszüge sehen?
Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG), dazu gehören die Kontoauszüge. Ein Onlinezugang für alle ist dafür nicht nötig.
Was passiert mit dem Konto, wenn der Verwalter wechselt?
Das Konto bleibt, denn es gehört der Gemeinschaft. Ändern Sie die Verfügungsberechtigung bei der Bank und reichen Sie das Protokoll mit der neuen Bestellung ein.
